Die Mitgliedschaft im Verein ist beitragspflichtig. Der Beitrag ist, mit Ausnahme bei Neuaufnahmen, bis spätestens 01.01. eines jeden Jahres bargeldlos auf das Vereinskonto zu zahlen.
Sämtliche Beiträge gelten als Jahresbeiträge. Mitgliedsbeiträge beinhalten den an den Angelverband "Elbflorenz" Dresden e.V. (AVE) in Beitragsgruppen festgelegten, abzuführenden Anteil lt. Beitragsordnung des AVE. Beiträge sind eine Bringepflicht des Vereinsmitgliedes und im Voraus für das gesamte Jahr zu entrichten.
1. Beitragsarten
1.1. Förderbeitrag
Der Förderbeitrag gilt für Mitglieder eines jeden Alters.
1.2. Beitrag Vollzahler
Der Beitrag Vollzahler gilt für Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
1.3. Kinder-/Jugendbeitrag
Der Kinder-/Jugendbeitrag gilt für Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2. Beitragshöhe
Folgende Mitgliedsbeiträge sind je Mitglied jährlich an den Verein abzuführen:
Förderbeitrag |
Beitrag |
Kinder- / Jugendbeitrag |
|
Ausschließlich Förderbeitrag | 55,00 € | X | X |
Erlaubnis für Allgemeine Gewässer | X | 140,00 € | 55,00 € |
Erlaubnis für Allgemeine Gewässer und zusätzlich für Salmonidengewässer |
X | 215,00 € | 130,00 € |
3. Mit der Beitragsart verbundene Rechte
3.1. Ausschließlich Förderbeitrag
Erhalt der Mitgliedschaft.
3.2. Erlaubnis für Allgemeine Gewässer
Erlaubnis zum Angeln in allen Allgemeinen Gewässern lt. Gewässerverzeichnis des Landesverbandes Sächsischer Angler e. V. (LVSA).
3.3. Erlaubnis für Allgemeine Gewässer und zusätzlich für Salmonidengewässer
Erlaubnis zum Angeln in allen Allgemeinen Gewässern und zusätzlich die Erlaubnis für Salmonidengewässer des AVE lt. Gewässerverzeichnis des LVSA.
4. Einmaliger Aufnahmebeitrag
Der einmalige Aufnahmebeitrag in den Verein beträgt für:
- Erwachsene: 100,- Euro
- Kinder u. Jugendliche: 20,- Euro
5. Hauptverwendungszwecke der Mitgliedsbeiträge
- satzungsgemäße Zwecke und Vereinsarbeit des Vereins
- Abführung an den Dachverband AVE
- Gewässerpflege
6. Arbeitsstundenleistung der Vereinsmitglieder
Die Mitglieder sind zur Leistung von fünf Arbeitsstunden im Kalenderjahr zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und in der Vereinsarbeit verpflichtet. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung ist ein finanzieller Ersatz von 20,- Euro pro nicht geleistete Arbeitsstunde an den Verein zu zahlen. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsstunden erteilen (Schwangerschaft, Krankheit, Alter). Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Fördermitglieder sind nicht verpflichtet Arbeitsstunden zu leisten, werden jedoch angehalten dies auf freiwilliger Basis zu tun. Vorstandsmitgliedern und Revisoren, soweit sie aktive Arbeit im Verein im Rahmen der satzungsmäßigen Ziele des Vereins leisten, werden die Arbeitsstundenleistungen angerechnet. Die Übersicht der abgeleisteten Arbeitsstunden für alle Mitglieder führt der Vorstand.
Das Mitglied ist weiterhin verpflichtet sich an der Jahreshauptversammlung sowie an den Terminen laut Jahresterminplan des Vereins bestmöglich zu beteiligen und dem Vorstand das Fernbleiben frühzeitig mitzuteilen.
7. Beitragsmarken und Erlaubnisscheine
Anspruchsberechtigte Vereinsmitglieder erhalten die Beitragsmarke und den Erlaubnisschein nur persönlich. Voraussetzung ist, dass sie den vollständigen Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr auf das Vereinskonto bei der Kreissparkasse Bautzen
Kontoinhaber: Ohorner Angelfreunde 2003 e. V.
IBAN: DE88 8555 0000 10 02 03 76 42
BIC: SOLADES1BAT
Bis spätestens 01.01. des jeweiligen Beitragsjahres überwiesen haben. Bei der Überweisung ist der Vor- und Nachname, die Beitragsart inkl. Jahr und die Zusammensetzung des Betrages anzugeben. Die Ausgabe der Marken und Erlaubnisscheine erfolgt nur, wenn das Mitglied:
- die Arbeitsstunden im abgelaufenen Kalenderjahr und/oder entsprechenden finanziellen Ersatz nach Punkt 6 dieser Ordnung geleistet hat,
- einen gültigen Fischereischein im Original sowie das Mitgliedsbuch bei der Markenausgabe vorzeigt,
- insofern vorhanden, das Fangbuch des Vorjahres bis zum letzten offiziellen Kassierungstermin lt. Jahresterminplan beim Vorstand abgibt.
8. Verlust der Mitgliedskarte
Bei Verlust der Mitgliedskarte und/oder des Erlaubnisscheines ist unverzüglich der Schatzmeister zu informieren. Die Regelungen zum Ersatz richtet sich nach den geltenden
Ordnungen des AVE.
9. Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung wurde am 23.02.2024 durch die Mitgliederversammlung der „Ohorner Angelfreunde 2003“ e. V. beschlossen und gilt ab dem Beitragsjahr 2024. Sie ersetzt alle vorherigen Finanz- und Beitragsordnungen.